Erreichbarkeit von Notfallorten

Bei den Planungen von öffentlichen Straßenräumen ist die Berücksichtigung der Erreichbarkeit von Notfallorten ein essentieller Aspekt, der mit höchster Priorität zu betrachten ist.

Die ungehinderte Erreichbarkeit von Notfallorten kann unmittelbar über Leben und Tod der Hilfesuchenden entscheiden. Daher müssen die BOS (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) Einsatzorte schnell und zuverlässig erreichen. Während bei Notrufannahme, Alarmierung und Ausrücken jede Sekunde zählt, kommt es im öffentlichen Straßenraum oft zu vermeidbaren Verzögerungen wegen schlechter Straßenraumplanung und unzureichender Überwachung. Daher müssen Straßen- und Bauleitplanung sowie deren Überwachung sicherstellen, dass:

  • die Anfahrt zu Notfallorten,
  • der Zugang zu Gebäuden und
  • die notwendigen Aufstellflächen für die Einsatzfahrzeuge, Hubrettungsgeräte der Feuerwehr sowie tragbare Leitern

jederzeit freigehalten sind.

Ein schnelle Erreichbarkeit von Notfallorten hilft dabei nicht nur den Hilfesuchenden, er nimmt auch den enormen psychischen Druck von den Einsatzkräften, der entsteht, wenn die notwendigen Zufahrten verstopft oder gar nicht erreicht werden können.

rechtliche Grundlagen

  • Musterrichtline Flächen für die Feuerwehr
  • DIN 14 090 Flächen für die Feuerwehr
  • Feuerwehrdienstvorschrift 10 (FwDV 10 tragbare Leitern)
  • Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes – Mobilitätswende
  • Musterbauordnung
  • RASt 06
  • Auswirkungen der baulichen Nachverdichtung auf den Stadtbaumbestand im Zusammenhang mit der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges GALK Arbeitskreis Stadtbäume, AGBF bund und Deutscher Feuerwehrverband
  • DIN 18916 Baumpflanzungen und der FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2
  • (ohne rechtliche Relevanz) rescuePYSimulation-based Emergency Service Impact Assess / Tackling the Complexity of Emergency Response Systems: Creating Transport-Focused Digital Twins

Zufahrten und Aufstellflächen

Ein Beispiel einer alltäglichen Situation die die Erreichbarkeit von Notfallorten unmöglich macht. Hier kommt nicht einmal der SUV vorbei – für eine Ambulanz oder ein Hubrettungsfahrzeug wäre ein Durchkommen völlig unmöglich. Da diese Straße über ihre gesamte Länge sowohl legal als auch illegal zugeparkt ist, fehlen jegliche Ausweichflächen. Zudem führt die Stauung von Fahrzeugen vor solchen Engstellen häufig zu weiteren Blockaden. Desweiteren ist die notwendige Breite für den Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs nicht gewährleistet, so das eine Nutzung der angrenzenden Gebäude als Aufenthaltsraum nicht zulässig ist.

notwendige, freizuhaltende Flächen

FahrzeugklasseKlasse 1Klasse 2
Fahrzeugbreitemax. 2,15 mmax. 2,50 m
Fahrzeughöhemax. 3 mmax. 3,30 m
Traglast der Fahrspurenmax. 3,5 t*max. 14 t** and
max. 10 t Achslast
Wendekreis
Fahrmodus 2 
Transporter mit einem Radstand von 3,95 mgemäß 3-achsigem Müllfahrzeug mit gelenkter Nachlaufachse
Fahrbahnbreite ohne Gegenverkehrmin. 2,50 mmin. 3,00 m
Fahrbahnbreite ohne Gegenverkehr mit Verengungen über eine Länge von mehr als 12 mmin. 3,00 mmin. 3,50 m
Fahrbahnbreite mit Gegenverkehrmin. 6,00 m***min. 6,50 m***
Durchfahrtshöhemin. 3,20 mmin. 3,50 m
Breite der Aufstellflächemin. 4,00 m****min. 4,50 m****
Breite der Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeugemin. 5,00 mmin. 5,50 m
Länge der Aufstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeugmin. 10 mmin. 12 m
Länge der Aufstellfläche für einen üblichen Löschzug****min. 50 mmin. 50 m

* 4,25 t als zero emission vehicle

** 16 t wenn Feuerwehren Großfahrzeuge > 14 t beschafft haben. Feuerwehren die Drehleitern > 14 t besitzen müssen gewährleisten, dass Notfallorte mit Feuerwehrzufahrten für max. 14 t Fahrzeuggesamtmasse im genehmigten Bestand innerhalb der Hilfsfrist mit einem Hubrettungsfahrzeug mit einer maximalen Fahrzeugmasse von 14 t erreicht werden können.
*** Falls die freie Mindestfahrbahnbreite nicht gewährleistet ist, ist eine Einbahnstraßenregelung für den Kraftfahrzeugverkehr zu treffen, wobei geringer Begegnungshäufigkeit von Lkw-Verkehr, verminderter Geschwindigkeit (max. 30 km/h) und freien Ausweichflächen die Fahrbahnbreite auf 5,50 m reduziert werden darf (siehe auch RASt 06 Tabelle 7) In engen Straßen, in denen keine Einbahnregelung möglich ist (z. B. Stichstraßen), sind alternative Maßnahmen erforderlich, um eine sichere Zufahrt sicherzustellen. Dazu zählen z.B. Einrichtung als Halteverbotszone und eine eingeschränkte Zufahrt für Kraftfahrzeuge.
**** min. 1 m freie Fläche auf beiden Fahrzeugseiten
**** Ein üblicher Löschzug besteht üblicherweise aus:

  • 1 Einsatzleitfahrzeug
  • 2 Hilfeleistungslöschfahrzeuge
  • 1 Hubrettungsfahrzeug
  • 1 Rettungswagen

Je nach Lage können noch diverse weitere Fahrzeuge notwendig sein, mit entsprechendem zusätzlichen Platzbedarf.

Die erforderlichen Zufahrten und Aufstell- und Abstützflächen können Fahrspuren, Busspuren, Radwege oder Fußwege sowie Grünstreifen umfassen sofern sie eine ausreichende Traglast aufweisen. Für entsiegelte Flächen können z.B. Kunststoffwaben oder Schotterrasen zur Gewährleistung der notwendigen Traglasten genutzt werden. Die notwendigen Flächen dürfen jedoch weder durch Gegenverkehr blockiert noch durch parkende Fahrzeuge oder feste Strukturen behindert werden. Unter Abstützflächen dürfen keine Hohlräume wie Versorgungsschächte, Kabelschächte oder unterirdische Müllbehälter vorhanden sein, es sei denn, diese sind für die vorgesehenen Abstützlasten ausgelegt.

Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte dürfen eine Neigung von maximal 3 ° aufweisen und müssen mindestens 8 m über die letzte Rettungsposition hinausreichen.

Bei der Aufstellfläche für Hubrettungsgeräte sind neben den Flächen am Boden noch der notwendige Raum für die Leiter/Teleskopmast zu beachten.

Abstände Gebäude – Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte
Mindestabstand vom Gebäude1 m
Maximaler Abstand vom Gebäude bei max. 18 m Brüstungshöhe9 m
Maximaler Abstand vom Gebäude bei max. 23 m Brüstungshöhe6 m

Zwischen der anzuleiternden Außenwand und der Aufstellfläche dürfen keine Hindernisse stehen, die den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschweren und höher als 1,50 m sind, es sei denn, vor dem Gebäude ist ausreichend Platz vorhanden, um die tragbaren Leitern der Feuerwehr in Stellung zu bringen.

Im Positionspapier „Auswirkungen der baulichen Nachverdichtung auf den Stadtbaumbestand im Zusammenhang mit der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges“ des GALK-Arbeitskreises Stadtbäume, der AGBF Bund und des Deutschen Feuerwehrverbands wird betont, dass Stadtbäume eine zwingende Notwendigkeit angesichts des Klimanotfalls darstellen. Daher sollten bestehende Bäume nach Möglichkeit in ihrer Form erhalten bleiben.

Bei Neubepflanzungen ist jedoch sicherzustellen, dass pro Nutzungseinheit mindestens ein Rettungsfenster oder -balkon möglichst ungehindert erreichbar bleibt. Hierbei können Äste mit einem Durchmesser von bis zu ca. 15 cm im Einsatzfall durch die Feuerwehr mit einer kompakten Akku-Säbelsäge rasch entfernt werden.

Beim Neubau von Gebäuden sollte darauf geachtet werden, dass die Rettungsfenster oder -balkone jeder Nutzungseinheit in einer vertikalen Linie angeordnet sind, um so in den übrigen Bereichen ausreichend Raum für Bäume zu schaffen, ohne die Sicherheit im Einsatzfall einzuschränken.

Halteverbotszonen mit dem Zusatzzeichen „Ladezone“ (für das Be- und Entladen gewerblicher Fahrzeuge) können nach Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr unter bestimmten Bedingungen als Aufstellfläche genutzt werden. Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Schutz vor illegaler Nutzung verbunden mit einer wirksamen Überwachung, beispielsweise durch Kameras mit automatisierter Sanktionierung.

Die Distanz zwischen einem Gebäude und den Aufstellflächen für die Feuerwehr darf 50 Meter nicht überschreiten. Sind für den zweiten Rettungsweg Leitern der Feuerwehr erforderlich, müssen die dafür vorgesehenen Aufstellflächen in unmittelbarer Nähe der anzuleiternden Stellen vorhanden sein.

Sicherstellung des zweiten Rettungsweg

Aufenthaltsräume müssen gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Der erste Rettungsweg ist hierbei der reguläre Zugang zu den Räumlichkeiten. Der zweite Rettungsweg kann sichergestellt werden durch:

  • einen zusätzlichen, unabhängigen Zugang,
  • einen Sicherheitstreppenraum gemäß der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) oder
  • die tragbaren Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr

Fehlt der zweite Rettungsweg, oder ist einer nicht ausreichend sicher, ist die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, die Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten als Aufenthaltsraum zu untersagen.

Schutz vulnerabeler Personengruppen / Verkehrsberuhigungen

Angesichts der zunehmenden Zahl verletzter oder getöteter zu Fuß Gehender und Radfahrender im städtischen Straßenverkehr sind gezielte Maßnahmen zum Schutz dieser vulnerablen Gruppen erforderlich. Dazu gehören eine sichere Infrastruktur, Verkehrsberuhigung, angepasste Geschwindigkeiten und gegebenenfalls physische Barrieren. Letztere können ein wirksames Mittel sein, doch muss sichergestellt werden, dass sie die Erreichbarkeit von Notfallorten nicht behindern oder unmöglich machen. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen wie Bodenschwellen sollten möglichst vermieden werden, da sie auch Alarmfahrten verlangsamen und die Belastung für Patienten in Ambulanzen erhöhen. Stattdessen sind technologische Alternativen, wie z.B. das spanische Geschwindigkeitsüberwachungssystem, vorzuziehen. Diese ermöglichen eine gezielte Verkehrsberuhigung, ohne Einsatzfahrzeuge zu behindern.

Eine vorausschauende und verantwortungsbewusste Verkehrsplanung muss sowohl den Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmender als auch die Funktionsfähigkeit der Notfallhilfe gewährleisten. Eine Londoner Studie hat gezeigt, dass die dort eingeführten low traffic neigbourhoods keinen nachteiligen Effekt auf die schnelle Erreichbarkeit von Notfallorten geführt hat. Heißt Verkehrsberuhigungen mit all ihren Vorteilen, richtig gemacht, gewährleisten weiterhin schnelle Hilfe.

Safety Lanes

In dicht befahrenen Stadtgebieten sind Staus keine Ausnahme, sondern die Regel – eine erhebliche Herausforderung für Rettungsdienste, Feuerwehr und Polizei. Auf Alarmfahrten kann das Wegerecht für BOS-Fahrzeuge nicht allein durch akustische und visuelle Warnsignale durchgesetzt werden. Häufig fehlen die physischen Voraussetzungen für eine funktionierende Rettungsgasse. Darüber hinaus fühlen sich Kraftfahrer:innen sehr häufig überfordert und ihre unkoordinierten Reaktionen behindern den Verkehrsfluss zusätzlich oder machen ihn gar unmöglich. Selbst auf breiten Autobahnen funktioniert die Bildung von Rettungsgassen trotz jahrelang intensiver Aufklärungskampagnen und relativ hohen Strafen nur unzureichend. An Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen trauen sich sehr viele Kraftfahrer:innen nicht bei Rotlicht vorsichtig in die Kreuzung zu fahren und blockieren so die Alarmfahrt bis zur nächsten Grünphase. Eine wirksame Lösung ist die Einrichtung von Safety Lanes – Rad- und/oder Busspuren, die von vornherein geplant auch für die Nutzung durch die (BOS) vorgesehen sind. Überall dort wo möglich sind Safety Lanes einzurichten, um zuverlässige und schnelle Alarmfahrten sicherzustellen. In jedem Fall sind sie bei den Planungen von Rad und/oder Busspuren vorzusehen. Safety Lanes können auch Teil der Aufstellflächen für die BOS sein und bei entsprechendem Abstand zum Gebäude auch für Hubrettungsgeräte.

Hier zwei Beispiele für ungeplante “Safety Lanes”:

und hier ein Bericht über die verkürzten Eingreifszeiten der Pariser Feuerwehr über die Nutzung von Radwegen:

Safety Lane I

Eine Safety Lane I ist ein mindestens 2,50 m breiter geschützter Radweg, der von kompakten Einsatzfahrzeugen wie Ambulanz, Polizeifahrzeug, oder Schnelleinsatzfahrzeugen der Feuerwehr der Klasse 1 genutzt werden kann.

Safety Lane II

Eine Safety Lane II ist eine mindestens 3 m breite Rad- und/oder Busspur des ÖPNV oder eine straßenbündige Straßenbahnspur die von Einsatzfahrzeugen der Klasse 2 genutzt werden kann.

Erfolgreicher Versuch einer Safety Lane II in der Berliner Friedrichstraße
Beispiel einer Safety Lane II für eine schnelle Notfallzufahrt zur Universität in Utrecht.

Sofern eine Safety Lane nicht durch physische Barrieren vor illegaler Nutzung geschützt ist, müssen Safety Lanes durch ein entsprechendes Verbot für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet sein.

Ein Zusatzschild kann die Erlaubnis zur Nutzung für den ÖPNV und die BOS anzeigen.

Sofern eine ‘protected bike lane’ angelegt werden soll, die die Anforderungen an eine Safety Lane II nicht erfüllen kann, ist die Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes ‘Mobilitätswende’ zu beachten.

Kreuzungen

Kreisverkehre

Straßenkreuzungen führen häufig zu schweren Kollisionen, auch mit Einsatzfahrzeugen auf ihren Alarmfahrten. Kreisverkehre bieten darüber hinaus einen wesentlich besseren Verkehrsfluss (auch bei Alarmfahrten) als durch Lichtsignalanlagen gesteuerte Kreuzungen und reduzieren das Risiko von Kollisionen bei Quer- oder Linksabbiegemanövern erheblich. Daher sind bei Neubau oder Umgestaltungen von Kreuzungen Kreisverkehre zu errichten. Dabei sind die umfangreichen Erfahrungen aus den Niederlanden in die Planung einzubeziehen.

freie Sichtachsen

Um schwere Kollisionen an Kreuzungen, auch mit Einsatzfahrzeugen, zu vermeiden, müssen die freien Sichtachsen so weit wie möglich freigehalten werden. Kreuzungen sind dabei baulich so zu gestalten, dass keine Sichtbehinderungen in den Sichtachsen entstehen. Dort, wo eine Sichtbehinderung durch parkende Kraftfahrzeuge im Kreuzungsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen verhindert werden kann, sind Halteverbotszonen anzuordnen. Bestandsgebäude und Bäume in den Sichtachsen kann ein Bestandsschutz eingeräumt werden.

erlaubte Höchstgeschwindigkeitfreie Sichtachsen
30 km/h30 m
50 km/h70 m
Tabelle 59 der RASt

Ampelsteuerungen

Sofern der Umbau von Kreuzungen zu Kreisverkehren nicht gewollt ist, ist eine Ampelschaltung durch die BOS, wie in verschiedenen Ländern schon umgesetzt, zu berücksichtigen. In Deutschland forscht das ifak aktuell (2025) an einer Ampelsteuerungen durch Einsatzfahrzeuge der BOS. Dieses System hat in einem Modellprojekt gut funktioniert, in dem zweiten noch nicht. Auch gibt es aktuell noch keine Aussagen über die Systemkosten. Die Ansteuerung einer einzigen Lichtsignalanlage wird allerdings mit min. 10 000 € vermutet.

Gebäudezugänge

Damit eine Notfalladresse schnell gefunden wird, muss die Hausnummer von Gebäuden von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut sichtbar und eindeutig lesbar sein. Idealerweise ist in unmittelbarer Nähe der Hausnummer eine rote Blitzleuchte anzubringen, die im Bedarfsfall aktiviert werden kann und den Notfallort anzeigt.

Sind bei einem Grundstück Gebäudezugänge von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht erkennbar, ist ein Hinweisschild D 1 nach DIN 4066:1997-07 mit der Aufschrift ‘Feuerwehrzugang’ bzw. ‘Feuerwehrzufahrt’ in Verbindung mit einem Lageplan auf dem das/die Gebäude, die möglichen Zufahrten und Zugänge auf dem Grundstück dargestellt werden von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut sichtbar aufzustellen. Zusätzlich muss für den regionalen Notrufdienst und die BOS ein digitaler Lageplan erstellt werden.

Um bei einem Notfall einen schnellen Gebäudezugang zu gewährleisten, müssen diese Zugänge ständig freigehalten werden. Auch für einem schnellen und schonenden Patiententransport zur Ambulanz sind freie Zugänge essentiell.

Hierzu müssen Gebäudezugänge sowie mögliche Aufstellenflächen für die tragbaren Leitern der Feuerwehr von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einen möglichst barrierefreien und geradlinigen Zugang mit mindestens 1,25 m Breite und 2 m lichter Höhe gewährleisten. Einschränkungen der Breite, wie z. B. an Türen oder Toren, müssen eine lichte Öffnungsweite von mindestens 0,90 m aufweisen. Um einen möglichst barrierefreien Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen, müssen an dieser Stelle vorhandene Gehwege eine abgesenkte Bordsteinkante gemäß DIN 18040-3 (‘Barrierefreies Bauen – Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum’) aufweisen. Diese ist als eine 3 cm hohe Bordsteinkante mit einer 20 mm Bordausrundung vorzusehen, um sowohl die taktile Spürbarkeit für blinde und seheingeschränkte Menschen als auch die Berollbarkeit mit Rettungsfahrtragen zu gewährleisten. Die Barrierefreiheit ist auch auf Grund der hohen körperliche Belastung des Rettungsdienstpersonals entscheidend. Angesichts der steigenden Zahl stark übergewichtiger Patienten und der Tatsache, dass Tragen ohne zusätzliche Ausrüstung bereits bis zu 70 kg wiegen können, nehmen die Anforderungen an das Einsatzpersonal erheblich zu.

Um Notfallhilfezugänge dauerhaft vor illegalem Parken zu schützen, sind möglichst bauliche Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Notmaßnahme für einen sicheren Zugang von der Straße auf den Gehweg

Neben dem schnellen Zugang für Rettungsdienste profitieren auch Müllabfuhrdienste, Paketzusteller, Handwerker und Lieferdienste, die für das tägliche Leben wichtig sind, erheblich von freien Zugängen für Notfalleinsätze.

Die Zugänge zu Aufstellflächen für die tragbaren Leitern müssen zum Tragen von zwei miteinander verbundenen Steckleiterteilen mit einer Gesamtlänge von 4,7 m geeignet sein. Zugänge zu Aufstellflächen für die tragbaren Leitern der Feuerwehr sind von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut sichtbar durch Hinweisschilder D 1 nach DIN 4066:1997-07, 3.6 mit der Aufschrift ‘Feuerwehrzugang’ zu kennzeichnen.

Hydranten

Um die jederzeitige Nutzung von Hydranten sicherzustellen, müssen diese, sofern sie nicht in der Fahrbahn liegen, durch physische Barrieren vor dem Zuparken geschützt werden. Die Barrieren sind seitlich in einem Abstand von mindestens 2 m zu platzieren und können z. B. als Fahrradbügel gestaltet sein.

Sicherstellung der Freihaltung

Die zuständigen Behörden für den öffentlichen Straßenraum (Ordnungsamt, Polizei, Straßenverkehrsbehörde) müssen sicherstellen, dass der für die BOS benötigte Raum ständig freigehalten wird. Dies kann durch den Einsatz von Kameras wie in Spanien, physische Barrieren, digitale Parkraumüberwachung wie in Lübeck, Halteverbotszonen, häufige Verkehrskontrollen und das rasche Umsetzen aller widerrechtlich parkenden Fahrzeuge erreicht werden.

Scan-Fahrzeuge zur Erkennung von Falschparkern, wie in vielen europäischen Städten, sind ein weiteres effektives Mittel, um die notwendigen Flächen für die Notfallhilfe freizuhalten.

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Aufstellflächen für die BOS, die nicht physikalisch vor illegalem Halten und Parken geschützt sind, sind über auf dem Boden markierte Sperrflächen gemäß Anlage 2 zu § 41 StVO mit Zeichen 298 zu kennzeichnen.

Sperrpfosten sind in Zufahrten und Aufstellflächen erlaubt, sofern sie von den Einsatzkräften der BOS geöffnet werden können (Überflurhydrantenschlüssel gemäß DIN 3223, Vorhängeschloss mit max. 5 mm Bügelstärke, örtlich festgelegter Schließzylinder).

Die Schutzbarrieren für die Erreichbarkeit von Notfallorten sind nach Möglichkeit möglichst vandalismussicher auszuführen.

Sofern Poller auf Geh- und/oder Radwegen notwendig sind folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

  • DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ hier Abstände der Poller
  • DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ für eine taktile Kennzeichnung von Pollern.

Darüber hinaus sind die Empfehlungen Poller im Straßenraum zu beachten.

Verantwortlichkeit

Kommt es durch blockierte Zufahrten oder fehlenden Aufstellflächen zu vermeidbaren Verzögerungen – obwohl das Freihalten möglich gewesen wäre – und erleiden Menschen dadurch Schaden oder sterben, ist zu prüfen, ob seitens der zuständigen Behörden Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz vorliegt. Sicherheit ist keine Option, sondern eine Pflicht der öffentlichen Planung und Kontrolle.