Dieser in Bearbeitung befindliche Entwurf für eine nationale Gebäudesicherheitsrichtlinie dient für eine Verschlankung und Optimierung der Deutschen Regelungen für Gebäudesicherheit.
Gebäudesicherheitsrichtlinie
Einleitung
Seitens der am Bau Beteiligten wird häufig kritisiert, dass die aktuell geltenden Vorschriften und Regelungen unübersichtlich, kompliziert und zum Teil nicht mehr auf dem aktuellen europäischen Stand der Technik oder an den veränderten Anforderungen unserer Zeit orientiert sind.
Ziel dieser Richtlinie ist daher, eine moderne, einheitliche und leicht verständliche technische Grundlage für die Gebäudensicherheit zu schaffen, die langfristig bestehende Regelungen in verschiedenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zusammenfasst und ersetzt. Dies ermöglicht eine erhebliche Verschlankung der geltenden Vorschriftenlandschaft und erleichtert gleichzeitig eine flexible Anpassung an neue Erkenntnisse, technische Entwicklungen sowie gesellschaftliche Erfordernisse. Diese Richtlinie versteht sich ausdrücklich als ein dynamisches Regelwerk, das regelmäßigen Anpassungen unterliegt, um jederzeit einen zeitgemäßen, ganzheitlichen und zukunftssicheren Standard für Gebäudesicherheit zu gewährleisten.
Diese Richtlinie fußt auf dem Selbstverständnis, dass Sicherheit in Gebäuden nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Einklang mit sozialer Verantwortung, Umwelt- und Klimaschutz sowie einer zukunftsfähigen Stadt- und Raumplanung stehen muss.
§ 1 Absätze (5) und (6) des Baugesetzbuchs bilden dabei eine zentrale Grundlage: Sie formulieren den Anspruch, Bauleitpläne so zu gestalten, dass eine nachhaltige, sozial gerechte und umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Allgemeinwohls und kommender Generationen sichergestellt wird. Dabei sind neben gesunden Wohnverhältnissen, Klimaanpassung und Baukultur auch die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz, des Hochwasserschutzes und der sozialen Stabilität explizit zu berücksichtigen.
In diesem Sinne trägt diese Gebäudesicherheitsrichtlinie dem von den Vereinten Nationen anerkannten Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Rechnung. Dieses Recht wurde durch die Resolution der UN-Generalversammlung vom 28. Juli 2022 offiziell als Menschenrecht anerkannt.
Zudem wurde dieses Recht mit dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 23. Juli 2025 völkerrechtlich untermauert. Der IGH betonte, dass Staaten verpflichtet sind, Umwelt- und Klimaschäden zu vermeiden, und bei Unterlassung international haftbar gemacht werden können.
Darüber hinaus orientiert sich diese Richtlinie maßgeblich an den grundlegenden Zielsetzungen weiterer relevanter gesetzlicher Regelungen, insbesondere Art. 14 (2) und Art. 20a GG (Gemeinwohlverpflichtung und Schutz der Lebensgrundlagen), § 1a BauGB (sparsame Flächennutzung, Klimaschutz), § 1 BNatSchG (Erhaltung der Biodiversität), § 1 GEG (klimaneutraler Gebäudebestand) sowie § 1 KrWG (ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft).
Begriffe
Brandschutzklassen nach EN 13501-2 (Bauteile)
| Abkürzung | Bedeutung | Beschreibung |
| R | Tragfähigkeit | Fähigkeit des Bauteils, unter Brandbeanspruchung die statische Last zu tragen. |
| E | Raumabschluss | Fähigkeit, den Durchtritt von Flammen und heißen Gasen zu verhindern. |
| I | Wärmedämmung | Fähigkeit, die Übertragung von Wärme durch das Bauteil zu begrenzen. |
Kombinationsbeispiele
| Klasse | Mindestdauer des Schutzes | Beschreibung |
| REI 30 | 30 Minuten | 30 Min. Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung gewährleistet |
| REI 60 | 60 Minuten | 60 Min. Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung gewährleistet |
| REI 90 | 90 Minuten | 90 Min. Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung gewährleistet |
Brandverhalten (Entflammbarkeit) nach EN 13501-1 (Baustoffe)
| Klasse | Beschreibung des Brandverhaltens |
| A1 | Nicht brennbar, kein Beitrag zum Brandgeschehen |
| A2 | Nicht brennbar, geringer Anteil brennbarer Bestandteile |
| B | Schwer entflammbar, sehr begrenzter Beitrag zum Brandgeschehen |
| C | Schwer entflammbar, begrenzter Beitrag zum Brandgeschehen |
| D | Normal entflammbar, hinnehmbarer Beitrag zum Brandgeschehen |
| E | Normal entflammbar, annehmbares Brandverhalten bei geringer Brandbeanspruchung |
| F | Keine Leistungsbestimmung, unbestimmtes Verhalten |
…
Feuerwehrleistungsfähigkeit
Ziele
Allgemeine Zielsetzung
Sämtliche Bauteile, Anlagen sowie das Gebäude insgesamt sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass:
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen und ihren Tieren sowie natürliche Lebensgrundlagen, möglichst umfassend geschützt werden,
- im Ereignisfall eine schnelle Rettung von Menschen und ihren Tieren gewährleistet sowie effektive Lösch- und Hilfsmaßnahmen ermöglicht werden,
- das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigt wird
Hinweis: Für den Schutz von Eigentum ist grundsätzlich eine geeignete Sachversicherung vorzusehen.
Prävention von Gefahren
Gefahren sind systematisch zu identifizieren, und wirksame Maßnahmen zu ihrer Beseitigung oder Minimierung sind frühzeitig umzusetzen.
Resilienz im Gefahrenfall
Ist ein Gefahrenfall unvermeidbar, darf dadurch keine unmittelbare Gefährdung für Menschen und ihre Tiere entstehen. Die sichere Selbstrettung muss jederzeit möglich sein. Menschen und Tiere, die sich nicht selbst retten können, sind in geeigneten Räumen so gut wie möglich zu schützen, bis eine Fremdrettung erfolgen kann.
Interventionen im Gefahrenfall
Die bauliche und betriebliche Gestaltung des Gebäudes muss gewährleisten, dass Einsatz- und Rettungskräfte im Gefahrenfall unverzüglich, sicher und wirksam eingreifen können. Hierfür sind insbesondere sicherzustellen:
- gut erreichbare, ausreichend dimensionierte Zufahrten, Zugänge und Aufstellflächen,
- sichere, gekennzeichnete und dauerhaft freizuhaltende Rettungswege zur Fremdrettung von Menschen und Tieren, die sich nicht selbst retten können,
- geeignete bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen zur schnellen und effektiven Brandbekämpfung.
Ziel ist es, im Notfall schnelle Hilfe zu ermöglichen und zugleich die Sicherheit der Einsatzkräfte zu wahren.
Lebenszyklusorientierte Verantwortung
Alle sicherheitsrelevanten Anforderungen gemäß dieser Richtlinie sind in sämtlichen Phasen des Gebäudelebenszyklus zu berücksichtigen, insbesondere:
sowie bei allen Maßnahmen der Instandhaltung und Wartung.
bei der Planung und Konzeption des Gebäudes,
bei der Errichtung und baulichen Umsetzung,
während des laufenden Betriebs des Gebäudes,
bei Änderungen, Modernisierungen oder Umbauten,
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Gebäude die
- neu errichtet werden,
- wesentlich umgebaut oder erweitert werden,
- einer wesentlichen Nutzungsänderung unterliegen,
- in bestehende Gebäude integriert werden, deren bestehende Sicherheitsanforderungen dadurch berührt werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:
- 3-seitig geschlossene Unterstände
- für Nebengebäude mit maximal 10 m² überdachter Grundfläche
(3) Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden.
(4) Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn durch ein Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Der gewählte Ansatz – standardisiert oder alternativ – kann für jede einzelne Maßnahme separat gewählt werden.
Verantwortlichkeit
Allgemeine Verpflichtung
Eigentümer und Betreiber von Gebäuden sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre baulichen Anlagen jederzeit allen geltenden Anforderungen an die Sicherheit genügen. Diese Verantwortung ergibt sich insbesondere aus Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes („Eigentum verpflichtet.“). Der Gebrauch von Eigentum hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachwerte Dritter vermieden werden.
Übertragung von Verantwortung
(1) Teile der Verantwortung können schriftlich im Sicherheitskonzept auf Nutzer:innen der baulichen Anlage übertragen werden, sofern diese tatsächlich Einfluss auf die sichere Nutzung des Gebäudes haben.
(2) Eine Übertragung ist nur für Aufgaben zulässig, die durch die Nutzer:innen selbst beherrschbar sind – z. B. das Freihalten von Fluchtwegen oder der sachgemäße Umgang mit brennbaren Materialien.
Kontrolle durch Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen durch systematische Kontrollen zu überwachen.
(2) Für Gebäude besonderer Art und Nutzung ist mindestens alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsbegehung durchzuführen.
Strafrechtliche Relevanz
Die vorsätzliche Missachtung oder Beeinträchtigung sicherheitsrelevanter Maßnahmen stellt nicht nur einen Verstoß gegen diese Richtlinie dar, sondern kann auch strafrechtlich relevant sein. Insbesondere kann dies eine Straftat gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB darstellen:
„Wer absichtlich und wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.“
Schutz unserer Lebensgrundlagen
Gebäude sind so zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass vermeidbaren Gefährdungen für unsere Lebensgrundlagen möglichst ausgeschlossen sind. Hierfür sind folgende Prinzipien des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu beachten:
Integration ökologischer Bauweisen und grüner Infrastruktur (z. B. Fassadenbegrünung, Regenwassernutzung, Versickerungsflächen).
Auswahl umweltfreundlicher Baumaterialien
Im Brandfall ist insbesondere die Entstehung toxischer Verbrennungsprodukte zu minimieren. Hierfür sind Bauprodukte auszuwählen, die für eine vergleichsweise saubere Verbrennung bekannt sind.
Umsetzung langlebiger, wartungs- und reparaturfreundlicher Konstruktionslösungen
Förderung der kreislaufgerechten Wiederverwertung von Bauteilen und Bausubstanz
Schutz vor Hochwasser
(1) Gebäude dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen – auch unter Berücksichtigung der durch den Klimanotstand zunehmenden Starkregenereignisse – während der geplanten Lebensdauer des Gebäudes kein Hochwasser zu erwarten ist.
(2) Bestandsgebäude in Hochwasserzonen sind, sofern möglich, auf Kosten der Gebäudebesitzer vor Hochwasser zu schützen.
(3) Bestandsgebäude in Hochwasserzonen müssen über eine ausreichend Sachversicherung verfügen.
Schutz vor Hitze und Überflutungen auf Grund von Starkregenfällen
(1) Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen und/oder Tieren dienen, sind so zu errichten, dass sie sowohl gegen winterliche Kälte als auch gegen sommerliche Überhitzung wirksam schützen.
(2) Hierzu sind passive bauliche, gestalterische und konstruktive Maßnahmen vorrangig vorzusehen. Diese umfassen insbesondere:
- eine wirksame thermische Gebäudeisolierung,
- außenliegende Verschattungselemente,
- natürliche Belüftungskonzepte und Nachtlüftung,
- speicherfähige Baustoffe,
- eine klimaangepasste Gebäudeausrichtung,
- sowie die Begrünung von Dächern und Fassaden als Teil einer integralen Hitzeschutzstrategie.
(3) Für die thermische Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen gelten die Anforderungen gemäß EN 16798-1. Die Planung ist so auszulegen, dass ohne aktive Kühlung der operative Temperaturbereich der Kategorie II eingehalten wird. Für besonders empfindliche Personengruppen, z. B. in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Kitas, ist Kategorie I zu berücksichtigen.
(4) Nicht bebaute Grundstücksflächen sind begrünt und wasserdurchlässig zu gestalten. Diese Anforderung dient sowohl dem Schutz vor Überflutung als auch dem Schutz vor Hitze. Versiegelte Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Wo Versiegelungen erforderlich sind (z. B. Zufahrten), sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
(5) Fassaden und Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für Fenster, Solaranlagen oder technische Installationen. Weitergehende Ausnahmen sind fachlich zu beründen.
(6) Für Planung, Ausführung und Pflege von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Baumbepflanzungen sind anerkannte Regeln der Technik heranzuziehen, insbesondere die aktuellen Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL):
Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege
Fassadenbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen, und
Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen und
Schutz vor Gefahrstoffen
(1) Grundsätzlich dürfen innerhalb von Gebäuden und in einem Umkreis von mind. 5 m keine Gefahrstoffe gelagert und verwendet werden. Ausnahme ist die zugelassene gewerbliche Nutzung unter Beachtung aller relevanten Sicherheitsvorschriften und haushaltsübliche Kleinmengen.
(2) Baustoffe und Bauteile nicht organischen oder mineralischen Ursprungs müssen der EU REACH Regelung entsprechen.
Schutz vor Sturzgefahren
(1) Alle Wege sind ohne Stolperfallen und so weit wie möglich barrierefrei zu gestalten.
(2) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, sind bis auf eine Höhe von mindestens 1 m zu Umwehren.
- Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,
- nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,
- Dächer oder Dachteile, die nur zur Begehung im Rahmen von Wartungs und Instandhaltungsarbeiten bestimmt sind,
- Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
- nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,
- Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(3) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Umwehrungen müssen kindersicher ausgeführt werden. Nicht flächige Umwehrungen dürfen bis zu einer Höhe von 0,70 m nur mittels vertikaler Streben, die maximal 0,12 m voneinander entfernt sind, ausgeführt werden.
(5) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
Standsicherheit
Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen als Ganzes sowie in allen ihren einzelnen tragenden Bauteilen über eine ausreichende Standsicherheit verfügen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung von Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit über die vorgesehene Nutzungsdauer.
Tragwerke und Baugrund
Tragwerke sind nach den anerkannten Regeln der Technik so zu planen und auszuführen, dass alle Einwirkungen, denen das Bauwerk während seiner Nutzungsdauer ausgesetzt sein kann, sicher aufgenommen und in den Baugrund abgeleitet werden können. Die Anforderungen der Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit von Tragwerken richten sich nach den Vorgaben der Normenreihe EN 1990 („Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung“) und der ÖNORM B 4008-1 (Bewertung der Tragfähigkeit bestehender Bauwerke – Allgemeine Grundlagen).
Schutz angrenzender Grundstücke
Die Standsicherheit des Tragwerks und die Tragfähigkeit des Baugrundes müssen auch hinsichtlich angrenzender Grundstücke dauerhaft gewährleistet sein. Maßnahmen, welche die Tragfähigkeit benachbarter Grundstücke oder Bauwerke gefährden könnten, sind unzulässig.
Erdbebensicherheit
Die Bemessung für die Erdbebensicherheit hat grundsätzlich gemäß EN 1998-3 (Eurocode 8) zu erfolgen. Alternativ oder ergänzend kann ISO 23469 als internationale Richtlinie für die Erdbebensicherheit herangezogen werden, insbesondere bei Planungen außerhalb des Eurocode-Geltungsbereichs oder zur Unterstützung von Lebensschutzmaßnahmen im Bestand.
Bestehende Bauwerke
Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken, die Auswirkungen auf bestehende Tragwerkskomponenten haben, hat die Bewertung bestehender Tragwerksbauteile gemäß der ÖNORM B 4008-1 zu erfolgen.
Überwachung der Planung und Ausführung
Die Überwachung erfolgt nach den Vorgaben der EN 1990 und der ÖNORM B 4008-1.
Brandschutz
Die Brandschutzstrategie verfolgt das Ziel, durch technische und organisatorische Maßnahmen:
- das Entstehen eines Brandes möglichst zu verhindern,
- im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen,
- die Selbstrettung und/oder Fremdrettung von Menschen und ihren Tiere zu ermöglichen,
- die Sicherheit von Einsatzkräften zu gewährleisten,
- den Schutz von Sachwerten sicherzustellen,
- die Betriebskontinuität zu ermöglichen,
- den Schaden für Umwelt und Gesellschaft zu begrenzen.
Diese Ziele sind entsprechend dem jeweiligen Risiko anzupassen und im Brandschutzkonzept nachzuweisen.
Als Grundannahme zur Bewertung des Brandschutzes gilt das es nur einen Brand an einer Stelle gibt und ein Brandanschlag wird ebenfalls nicht berücksichtigt.
Gebäude geringer Höhe
Brandschutzstreifen
(1) Um jedes Gebäude ist ein Brandschutzstreifen vorzusehen. Diese baulich und betrieblich freizuhaltende Fläche dient dem Schutz angrenzender Bebauung vor Brandüberschlag, verbessert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr und ermöglicht sichere Löschmaßnahmen. Der Brandschutzstreifen ist dauerhaft frei zu halten von:
- anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- brennbaren Bauteilen oder Anbauten,
- Abfall- oder brennbaren Wertstofflagern,
- Kraftfahrzeug-Stellplätzen,
- Lagerung von Brennstoffen oder anderen brennbaren Materialien,
- sonstigen brandlasttragenden oder brandfördernden Nutzungen.
(2) Ein Brandschutzstreifen entlang von Grundstücksgrenzen muss auf jeder Seite des Grundstücks mindestens 2,50 m breit sein.
(3) Per Baulasteintragung kann der Brandschutzstreifen komplett auf das Grundstück des Nachbarn übertragen werden.
(4) Ist im Brandschutzstreifen eine Nutzung mit potenzieller Brandübertragungsgefahr vorgesehen, so sind folgende Schutzmaßnahmen sicherzustellen:
Alternativ ist innerhalb des Sicherheitskonzept der Schutz vor Brandüberschlag gemäß EN 1991‑1‑2 auf benachbarte Gebäude nachzuweisen.
Die innerhalb des Brandschutzstreifens befindlichen Nutzungen werden durch brandabschnittsbildende Wände und Dächer mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens REI 60 umschlossen. oder
das bzw. die angrenzenden Gebäude werden durch brandabschnittsbildende Wände und ggf. Dächer mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens REI 60 geschützt. Diese Wände bzw. Dächer müssen mindestens 5 m über die höchste Stelle der Nutzung im Brandschutzstreifen hinausragen, um einem Brandüberschlag wirksam entgegenzuwirken.
Öffnungen in solchen brandabschnittsbildenden Bauteilen sind mit Abschlüssen in EI 60S auszustatten.
Wandbeläge, Bekleidungen und die äußere Dachhaut brandabschnittsbildender Wände und Dächer müssen mindestens in Baustoffklasse A2 ausgeführt werden.
Gebäude mittlere Höhe
Brandschutzstreifen
(1) Um jedes Gebäude ist ein Brandschutzstreifen vorzusehen. Diese baulich und betrieblich freizuhaltende Fläche dient dem Schutz angrenzender Bebauung vor Brandüberschlag, verbessert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr und ermöglicht sichere Löschmaßnahmen. Der Brandschutzstreifen ist dauerhaft frei zu halten von:
- anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- brennbaren Bauteilen oder Anbauten,
- Abfall- oder brennbaren Wertstofflagern,
- Kraftfahrzeug-Stellplätzen,
- Lagerung von Brennstoffen oder anderen brennbaren Materialien,
- sonstigen brandlasttragenden oder brandfördernden Nutzungen.
(2) Ein Brandschutzstreifen entlang von Grundstücksgrenzen muss auf jeder Seite des Grundstücks mindestens 5 m breit sein.
(3) Per Baulasteintragung kann der Brandschutzstreifen komplett auf das Grundstück des Nachbarn übertragen werden.
(4) Ist im Brandschutzstreifen eine Nutzung mit potenzieller Brandübertragungsgefahr vorgesehen, so sind folgende Schutzmaßnahmen sicherzustellen:
Alternativ ist innerhalb des Sicherheitskonzept der Schutz vor Brandüberschlag gemäß EN 1991‑1‑2 auf benachbarte Gebäude nachzuweisen.
Die innerhalb des Brandschutzstreifens befindlichen Nutzungen werden durch brandabschnittsbildende Wände und Dächer mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens REI 60 umschlossen. oder
das bzw. die angrenzenden Gebäude werden durch brandabschnittsbildende Wände und ggf. Dächer mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens REI 60 geschützt. Diese Wände bzw. Dächer müssen mindestens 5 m über die höchste Stelle der Nutzung im Brandschutzstreifen hinausragen, um einem Brandüberschlag wirksam entgegenzuwirken.
Öffnungen in solchen brandabschnittsbildenden Bauteilen sind mit Abschlüssen in EI 60S auszustatten.
Wandbeläge, Bekleidungen und die äußere Dachhaut brandabschnittsbildender Wände und Dächer müssen mindestens in Baustoffklasse A2 ausgeführt werden.
Hochäuser
Brandschutzstreifen
(1) Um jedes Hochhaus ist ein Brandschutzstreifen vorzusehen. Diese baulich und betrieblich freizuhaltende Fläche dient dem Schutz angrenzender Bebauung vor Brandüberschlag, verbessert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr und ermöglicht sichere Löschmaßnahmen. Der Brandschutzstreifen ist dauerhaft frei zu halten von:
- anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- brennbaren Bauteilen oder Anbauten,
- Abfall- oder brennbaren Wertstofflagern,
- Kraftfahrzeug-Stellplätzen,
- Lagerung von Brennstoffen oder anderen brennbaren Materialien,
- sonstigen brandlasttragenden oder brandfördernden Nutzungen.
(2) Ein Brandschutzstreifen entlang von Grundstücksgrenzen muss auf jeder Seite des Grundstücks mindestens 10 m breit sein.
(3) Per Baulasteintragung kann der Brandschutzstreifen komplett auf das Grundstück des Nachbarn übertragen werden.
(4) Ist im Brandschutzstreifen eine Nutzung mit potenzieller Brandübertragungsgefahr vorgesehen, so sind folgende Schutzmaßnahmen sicherzustellen:
Alternativ ist innerhalb des Sicherheitskonzept der Schutz vor Brandüberschlag gemäß EN 1991‑1‑2 auf benachbarte Gebäude nachzuweisen.
Die innerhalb des Brandschutzstreifens befindlichen Nutzungen werden durch brandabschnittsbildende Wände und Dächer mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens REI 60 umschlossen. oder
das bzw. die angrenzenden Gebäude werden durch brandabschnittsbildende Wände und ggf. Dächer mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens REI 60 geschützt. Diese Wände bzw. Dächer müssen mindestens 5 m über die höchste Stelle der Nutzung im Brandschutzstreifen hinausragen, um einem Brandüberschlag wirksam entgegenzuwirken.
Öffnungen in solchen brandabschnittsbildenden Bauteilen sind mit Abschlüssen in EI 60S auszustatten.
Wandbeläge, Bekleidungen und die äußere Dachhaut brandabschnittsbildender Wände und Dächer müssen mindestens in Baustoffklasse A2 ausgeführt werden.
Garagen
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Parking spaces and garages and neighboring rooms are not allowed to be used as a place to store dangerous goods of any class. Flammable fuels and gases are only allowed to be stored in the internal tank of the vehicle. The maximum amount of flammable fuel in the vehicle tank(s) is 75 l for cars.
Supply lines of dangerous goods are not allowed in garages.
In a garage only the electricity that is needed for the use of the garage is allowed. The installation needs to be according to VDE?. EV charging, what recommendations can be made?
garages must be divided into fire compartments by fire walls in REI 90 W up to a maximum of 2,500 m²
structure in REI 90
Potential elevators must not be connected with a garage. Staircases which do also connect other parts of the building besides the garage must have a safety floor between the garage and the staircase.
escape routes
Every medium-sized and large garage must have at least two independent structural escape routes in each story and fire compartment that lead directly or via necessary stairwells to the outside. A safe 1. and 2. escape route max. 30 m to a safe exit or staircase
In garages above ground, one escape route is sufficient if an exit to the outside can be reached at a maximum distance of 10 m.
It is permissible to route one of the second escape route via a neighbouring fire compartment of the same garage. The second escape route may also lead via a ramp. Stairwells for necessary staircases are not required for above-ground garages whose parking spaces are on average no more than 3 m above ground level.
There must be at least one necessary stairwell or, if a stairwell is not required, at least one necessary staircase or exit to the outside from each point of a medium-sized and large garage on the same floor at a maximum distance of 30 m be accessible. The distance is to be measured in the walking line.
In case of a blocked carriageway a footpath at least 0.90 m wide is required next to the carriageways so that people can escape in case of an emergency. The sidewalk must be raised above the roadway or demarcated in a traffic-safe manner.
In closed large garages, safety lighting of at least 1 lux at floor level must be provided to illuminate the escape routes during operating hours and at a power shortfall.
There must be permanent and easily recognizable signs according to ISO 7010 connected to the emergency lighting indicating the exits and the routes leading to the necessary stairs or to the exits to the outside. All escape routes must be marked continuous on ground-level according to ISO 24409.
These Paragraphs do not apply to automatic garages if people do not enter the garage.
Fire suppression
Garages must have an automated fire suppression system, whether a sprinkler system according EN 12845 hazard category of OH2 or a water mist system according VdS 3883-4 (and in the future European standard, EN 14972-5). For all types of garages where these standards can’t be applied a safety plan must be established, which approves an appropriate fire suppression.
CO and smoke exhaust systems
Garages must have mechanical exhaust air systems and supply air openings that are large enough and distributed in such a way that all parts of the garage are sufficiently ventilated. If there are insufficient supply air openings, a mechanical supply air system must be provided. The smoke exhaust systems must be dimensioned and operated for every day use in such a way that the CO value does not exceed 4 ppm during 24 h in combination with a CO systems for measuring and warning. The CO warning systems must be designed in such a way that, if the CO content of the air exceeds 100 ppm users are prompted via loudspeakers to switch off their engines while stationary. When the CO level exceeds 250 ppm users are prompted via loudspeakers and green flashing lights over each emergency exit to leave the garage quickly. The CO warning systems must be connected to a backup power source.
Mechanical exhaust air systems must have at least two fans of the same size in each ventilation system, which together provide the required total volume flow when operating simultaneously. Each fan in a mechanical supply or exhaust air system must be supplied from a separate circuit to which other electrical systems cannot be connected. If the ventilation system is to be operated temporarily with only one fan, the fans must be switched in such a way that the other fan switches on automatically if one fan fails.
In case of a fire the smoke exhaust system must switch from normal mode into the smoke exhaust mode in order to clear emergency escape routes and make fire fighting possible.
Erreichbarkeit
Die Erreichbarkeit von Gebäuden und ihren Zufahrten und Zugängen ist insbesondere auf Grund möglicher Notfälle jederzeit zu gewährleisten. Hierbei sind die Planungsgrundlagen gemäß der ‘Erreichbarkeit von Notfallorten’ zu berücksichtigen.
Bestandschutz
Bestandsschutz gilt für bestehende Bauwerk die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung mindestens dem damaligen Stand der Technik entsprechen, keine baulichen Änderungen seither erfolgt sind und keine gravierenden Sicherheitsmängel aufweisen.
Baustellen
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass Gefahren so weit wie möglich vermieden werden.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Menschen oder Bäume gefährdet werden könnten, ist die Gefahrenzone abzugrenzen.
(3) Die Verwendung von offenem Feuer ist unzulässig. Ausgenommen sind Arbeiten, die nicht anders durchgeführt werden können.
Zuständigkeit der Feuerwehr
1) Die zuständige Feuerwehr (Abteilung Prävention) überprüft als Fachbehörde im Rahmen von Bauanträgen die eingereichten Sicherheitskonzepte auf Plausibilität und stellt bei Bedarf weitergehende Anforderungen gemäß dieser Richtlinie.
(2) Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen innerhalb eines Gebäudes oder einer eingezäunten Fläche werden von der zuständige Feuerwehr geprüft. Für wiederkehrende Veranstaltungen kann ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt werden, das für vergleichbare Folgeveranstaltungen Anwendung findet. Bei erstmaliger Durchführung einer Veranstaltung ist im Vorfeld eine Sicherheitsbegehung durchzuführen. Danach erfolgen Begehungen stichprobenartig nach Ermessen der Feuerwehr.
(3) Die jeweiligen Feuerwehrwachen sind darüber hinaus für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr in ihrem jeweiligen Ausrückebereich zuständig. Diese Aufgabe nehmen die Feuerwachen innerhalb ihrer einsatzfreien Arbeitszeiten wahr, soweit diese nicht durch Ausbildung, Wartungstätigkeiten oder Gesundheitstraining belegt sind.
(4) Im Rahmen dieser Richtlinie obliegen den Feuerwehrwachen insbesondere folgende Aufgaben:
- Durchführung von Sicherheitsschulungen in Kindergärten und Schulen,
- Sicherheitsschulungen von Mitarbeitenden in Gebäuden der Schadensfolgeklasse CC3,
- Überprüfung der Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen mit mehr als 200 und weniger als 1.000 Personen innerhalb eines Gebäudes oder einer eingezäunten Fläche. Für wiederkehrende Veranstaltungen kann ein allgemeines Sicherheitskonzept für vergleichbare Folgeveranstaltungen erstellt werden,
- Einleitung umgehender Umsetzungsmaßnahmen bei illegal abgestellten Fahrzeugen im öffentlichen Raum, die die Rettungszufahrten bzw. Gebäudezugänge behindern,
- Durchführung von Sicherheitsbegehungen gemäß [Hierzu wird noch eine Checkliste erstellt].
(5) Sicherheitsbegehungen innerhalb privater Wohnungen erfolgen nur auf Wunsch der Bewohner:innen. Bei Gebäuden der Schadensfolgeklasse CC3 sind Sicherheitsbegehungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Für alle anderen Gebäude erfolgen Begehungen im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten der zuständigen Feuerwehrwache.
Zuständigkeit der Prüfingenieure
Die Bauausführung von Gebäuden der Schadensfolgeklasse CC3 ist von Prüfingenieuren im Brandschutz und der Statik zu überwachen.